Kategorie: Medizinrecht

Die Gutachterkommissionen für Fragen ärztlicher Haftpflicht

2010-01

Für die rechtliche Beurteilung, ob ein schuldhaft herbeigeführter Behandlungsfehler eines Arztes oder Zahnarztes vorliegt, ist die Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens erforderlich. Um Gerichtsverfahren zu vermeiden, haben die Ärztekammern Gutachterkommissionen gebildet, die für den Patienten kostenlos prüfen, ob ein vorwerfbarer Behandlungsfehler vorliegt oder nicht.

Nach der getroffenen Feststellung hat der Patient einen Anhaltspunkt dafür, ob und in welchem Verhalten des Arztes ein Behandlungsfehler gesehen werden kann. Zu beachten ist jedoch, dass die Beurteilung der Gutachterkommission für keine Seite rechtlich bindend ist. Sowohl der Patient als auch der Arzt kann sich mit der getroffenen Feststellung nicht einverstanden erklären. In diesem Fall bedarf der erhobene Vorwurf einer erneuten gutachterlichen Überprüfung. Diese kann für beide Parteien nur in einem Gerichtsverfahren in rechtsverbindlicher Form erfolgen.

Aus diesem Grund ist die Anrufung einer Gutachterkommission immer dann sinnvoll, wenn der Patient Zweifel am Behandlungsverlauf hat und auf diesem Weg abklären möchte, ob seine Vermutung des Vorliegens eines Behandlungsfehlers rechtlich Aussicht auf Erfolg haben könnte. Die Feststellung der Gutachterkommission stellt dann ein Indiz dar.

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