Kategorie: Vertragsrecht
2010-06
Bislang durfte der Verbraucher bei Vertragsabschlüssen davon ausgehen, dass für die Wirksamkeit des Vertrags seine Unterschrift erforderlich ist. Eine Ausnahme hierfür bildeten lediglich die Verträge des täglichen Lebens. Mit in Kraft treten des früheren Fernabsatzgesetzes änderte sich diese Rechtslage. Zwischenzeitlich wurde dieses spezielle Gesetz aufgehoben und unter die besonderen Vorschriften von Vertragsformen in den § 312 ff BGB eingefügt. Nach den Vorschriften zu den Fernabsatzverträgen können nun im Rahmen von Fernkommunikationsmitteln, insbesondere dem Telefon, Verträge rechtswirksam abgeschlossen werden. Dies bedeutet, dass man allein durch ein freundliches Gespräch mit einer Mitarbeiterin eines Callcenters an einen teuren Vertrag gebunden sein kann.
Häufig ist dem Verbraucher gar nicht bewusst, dass ein Vertragsabschluss in dieser Form am Telefon müglich ist. Denn bis dato durfte man als Verbraucher davon ausgehen, dass für den wirksamen Vertragsabschluss noch ein schriftliches Dokument mit Unterschrift erforderlich ist. Durch die Neuregelung der Fernabsatzverträge wird der Vertrag bereits am Telefon wirksam abgeschlossen. Nun bedarf es eines Widerrufs seitens des Verbrauchers, um die Rechtsfolgen des abgeschlossenen Vertrags wieder zu beseitigen.
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