Kategorie: Vertragsrecht

Arglistige Täuschung bei Mietverträgen

2011-03

Vor dem Abschluss eines Mietvertrags stellt sich für den Vermieter in aller Regel die Frage, welche Angaben der zukünftige Mieter über seine Einkommensverhältnisse erteilen muss. Vor diesem Hintergrund hatte das Landgericht Stuttgart zu entscheiden, ob das Unterlassen der Mitteilung, dass der Mieter Hartz IV-Empfänger ist, eine arglistige Täuschung darstellt. Zwar muss der Mieter nicht in jedem Fall ungefragt seine Vermögensverhältnisse offenbaren. Aber in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass den angehenden Mieter in bestimmten Situationen die Pflicht trifft, ungefragt Angaben über seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse machen zu müssen.

Dies liegt insbesondere vor, wenn die Einkommens- und Vermögenssituation des zukünftigen Mieters so gering ist, dass er aus eigenen Mitteln die Miete nicht erbringen werden kann. Diese Voraussetzungen liegen dann vor, wenn der Mieter auf Sozialhilfeleistungen angewiesen und im Übrigen vollständig vermögenslos ist. In diesem Fall hat das Landgericht Stuttgart im Unterlassen der Angaben zu den Vermögensverhältnissen eine Täuschungshandlung gesehen, da der Vermieter allein vom zukünftigen „Goodwill“ des Mieters abhängig wird. Gemäß §242 BGB hat der Mieter in diesem Fall die Pflicht, auch ohne Nachfrage des Vermieters seine Situation offenlegen zu müssen, um dem Vermieter eine freie Entscheidung über den Abschluss des Vertrags zu ermöglichen.

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