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Newsletter 04 - 2010

BGH senkt Anforderungen an die Darlegungslast von Patienten

Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen von Patienten gegenüber pharmazeutischen Unternehmen bestanden bislang für den Geschädigten hohe rechtliche Hürden bei der Beweiserbringung. Diese Hürden wurden vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 1. Juli 2008 unter dem Aktenzeichen VI ZR 287/07 deutlich herabgesetzt.

Kann der Geschädigte nach der Rechtsprechung vortragen, dass das Medikament nach seiner Zusammensetzung, der Dosierung und seiner bestimmungsgemäßen Anwendung zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung geführt hat, so genügt er damit seiner Darlegungslast. Nach § 84 Arzneimittelgesetz besteht für Patienten ein Anspruch auf Schadenersatz, wenn durch ein Arzneimittel ein Gesundheitsschaden entstanden ist, welcher nach den Gegebenheiten des Einzelfalls auf das Medikament zurückzuführen ist.

Demnach dürfen an den Patienten keine überhöhten Anforderungen in Bezug auf seinen Vortrag gestellt werden. Für seinen Vortrag reicht zum Beispiel die Beiziehung von ärztlichen Behandlungsunterlagen oder das Zeugnis des verordnenden Facharztes.

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