Tätigkeitsschwerpunkt Medizin- und Arzthaftungsrecht
Ein ärztlicher Behandlungsfehler liegt dann vor, wenn der zum Zeitpunkt der Behandlung gültige medizinische Standard unterschritten wird. Wann dies der Fall ist, ist in den seltesten Fällen eindeutig zu bestimmen.
Im Gegensatz zu anderen Ländern besteht in Deutschland keine gesetzliche Normierung der Schadensersatzansprüche in Arzt- und Zahnarzthaftungsfällen. Aus diesem Grund wurde eine umfangreiche Rechtsprechung entwickelt, welche sich Patienten nicht systematisch erschließt und eine Orientierung erschwert.
Deshalb bedarf es einer intensiven anwaltlichen Beratung und Unterstützung, um die Ausgestaltung der Patientenrechte in Erfahrung zu bringen und sie gegebenenfalls durchzusetzen.
© by Anwaltskanzlei Hirt-Hoffmann, 2010
